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Grundsätzliche Bestimmungen über das Ver · Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

§ 7 Grundsätzliche Bestimmungen über das Ver

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Zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869 .

§. 7. Die Lehrbücher für den Gebrauch in den Volks- und Mittelschulen, sowie in den Lehrerbildungsanstalten bedürfen nur der Genehmigung der durch dieses Gesetz zur Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtswesens berufenen Organe.

Religionslehrbücher können jedoch erst dann diese Genehmigung erhalten, wenn sie von der bezüglichen confessionellen Oberbehörde für zulässig erklärt worden sind.