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Grundsätzliche Bestimmungen über das Ver · Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

§ 8 Grundsätzliche Bestimmungen über das Ver

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§. 8. Das Einkommen der Normalschulfonde, des Studienfondes und sonstiger Stiftungen für Unterrichtszwecke ist ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntniß zu verwenden, in soweit es nicht nachweisbar für gewisse Glaubensgenossen gewidmet ist.