Gesetzliche Anerkennung von Religionsges · Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
§ 2 Gesetzliche Anerkennung von Religionsges§. 2. Paragraph 2,
Ist den Voraussetzungen des §. 1 genügt, so wird die Anerkennung von dem Cultusminister ausgesprochen.
Durch diese Anerkennung wird die Religionsgesellschaft aller jener Rechte theilhaftig, welche nach den Staatsgesetzen den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften zukommen.