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Gesetzliche Anerkennung von Religionsges · Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

§ 2 Gesetzliche Anerkennung von Religionsges§. 2. Paragraph 2,

In forceOfficial text

Ist den Voraussetzungen des §. 1 genügt, so wird die Anerkennung von dem Cultusminister ausgesprochen.

Durch diese Anerkennung wird die Religionsgesellschaft aller jener Rechte theilhaftig, welche nach den Staatsgesetzen den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften zukommen.