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Europäisches Abkommen über die Gleichwer · Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

§ 7 Europäisches Abkommen über die Gleichwer

Artikel 7

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Jede Vertragspartei richtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4, 5 und 6 getroffenen Maßnahmen an den Generalsekretär des Europarates.