Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelisc · Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
§ 6 Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelisc§ 6. Kundmachung der Rechtspersönlichkeit. Paragraph 6, Kundmachung der Rechtspersönlichkeit.
Das Bundesministerium für Unterricht hat im Bundesgesetzblatt jeweils kundzumachen, welchen Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zukommt.