Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelisc · Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
§ 7 Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelisc§ 7. Evangelische Kirchenleitung. Paragraph 7, Evangelische Kirchenleitung.
(1) Die Verfassung der Evangelischen Kirche legt fest, welches kirchliche Organ mit der Leitung der äußeren Angelegenheiten dieser Kirche betraut ist.
(2) Das nach Abs. 1 bestimmte kirchliche Organ hat dies jeweils ohne Verzug dem Bundesministerium für Unterricht schriftlich mitzuteilen. Es wird für den staatlichen Bereich als Evangelische Kirchenleitung im Sinne der staatlichen Rechtsvorschriften angesehen.