Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelisc · Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

§ 7 Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelisc§ 7. Evangelische Kirchenleitung. Paragraph 7, Evangelische Kirchenleitung.

В силаОфициален текст

(1) Die Verfassung der Evangelischen Kirche legt fest, welches kirchliche Organ mit der Leitung der äußeren Angelegenheiten dieser Kirche betraut ist.

(2) Das nach Abs. 1 bestimmte kirchliche Organ hat dies jeweils ohne Verzug dem Bundesministerium für Unterricht schriftlich mitzuteilen. Es wird für den staatlichen Bereich als Evangelische Kirchenleitung im Sinne der staatlichen Rechtsvorschriften angesehen.