Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelisc · Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
§ 8 Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelisc§ 8. Zusammensetzung der Evangelischen Kirchenleitung. Paragraph 8, Zusammensetzung der Evangelischen Kirchenleitung.
Die Evangelische Kirchenleitung hat dem Bundesministerium für Unterricht jeweils ohne Verzug die Bestellung ihrer Mitglieder schriftlich mitzuteilen.