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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit · Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)

§ 10 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit

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Zum Zwecke einer besseren Kenntnis ihrer Leistungen werden die Vertragschließenden Parteien die Zusammenarbeit auf den verschiedenen Gebieten der Kultur, insbesondere der Künste, intensivieren.