Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit · Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
§ 9 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit
Artikel IX Artikel römisch neun
Die Vertragschließenden Parteien werden den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Gesundheitswesens ermutigen, insbesondere durch wechselseitige Besuche von Experten und Übermittlung von Informationsmaterial.