§ 3 Förderung der Erwachsenenbildung und desArten der Förderung
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins
(1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
a) Zuwendungen privatrechtlicher Art, soweit sie nicht unter lit. b und lit. c fallen,
b) Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie
c) Gelddarlehen.
(2) Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für Zwecke der Erwachsenenbildung überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.
История на изменения
- In Kraft seit 1990-06-13