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Förderung der Erwachsenenbildung und des · Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

§ 3 Förderung der Erwachsenenbildung und desArten der Förderung

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins

En vigueurTexte officiel

(1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

a) Zuwendungen privatrechtlicher Art, soweit sie nicht unter lit. b und lit. c fallen,

b) Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie

c) Gelddarlehen.

(2) Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für Zwecke der Erwachsenenbildung überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1990-06-13