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Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 16 Aufnahms- und EignungsprüfungenPrüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung

3. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule (mit Ausnahme der Forstfachschule) und in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule

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(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:

1. in Deutsch,

2. in Lebender Fremdsprache,

3. in Mathematik.

Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2020-09-01