Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 16 Aufnahms- und EignungsprüfungenPrüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung

3. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule (mit Ausnahme der Forstfachschule) und in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule

In forceOfficial text

(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:

1. in Deutsch,

2. in Lebender Fremdsprache,

3. in Mathematik.

Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-09-01