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Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 23 Aufnahms- und EignungsprüfungenFestsetzung der Aufgabenstellungen

5. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule

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Die für die Prüfungsgebiete fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen festzusetzen. Sie sind dem Schulleiter vor der Durchführung der Aufnahmsprüfung zur Kenntnis zu bringen.