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Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 23 Aufnahms- und EignungsprüfungenFestsetzung der Aufgabenstellungen

5. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule

En vigueurTexte officiel

Die für die Prüfungsgebiete fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen festzusetzen. Sie sind dem Schulleiter vor der Durchführung der Aufnahmsprüfung zur Kenntnis zu bringen.