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Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 28 Aufnahms- und EignungsprüfungenVerhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

5. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule

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Auf die Verhinderung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung ist § 18a anzuwenden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2017-04-21