Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 28 Aufnahms- und EignungsprüfungenVerhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
5. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule
Auf die Verhinderung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung ist § 18a anzuwenden.
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- In Kraft seit 2017-04-21