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Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 28 Aufnahms- und EignungsprüfungenVerhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

5. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule

Van krachtOfficiële tekst

Auf die Verhinderung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung ist § 18a anzuwenden.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2017-04-21