Grundsätze für land- und forstwirtschaft · Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
§ 2 Grundsätze für land- und forstwirtschaftOrganisationsformen und Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule
Artikel I Artikel römisch eins
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.
(2) Die Fachschule kann ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse entsprechen muß.
История на изменения
- In Kraft seit 1994-08-20