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Grundsätze für land- und forstwirtschaft · Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

§ 2 Grundsätze für land- und forstwirtschaftOrganisationsformen und Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule

Artikel I Artikel römisch eins

In forceOfficial text

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.

(2) Die Fachschule kann ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse entsprechen muß.

Amendment history
  • In Kraft seit 1994-08-20