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Abkommen über kulturelle und wissenschaf · Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)

§ 15 Abkommen über kulturelle und wissenschaf

Artikel 15

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Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von Gastspielen von Künstlern und Künstlerensembles nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Ebenso ermutigen die Vertragsstaaten zur Teilnahme an internationalen Festspielen, die im anderen Lande stattfinden.