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Abkommen über kulturelle und wissenschaf · Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)

§ 15 Abkommen über kulturelle und wissenschaf

Artikel 15

In forceOfficial text

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von Gastspielen von Künstlern und Künstlerensembles nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Ebenso ermutigen die Vertragsstaaten zur Teilnahme an internationalen Festspielen, die im anderen Lande stattfinden.