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Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Slo · Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Slowenien)

§ 3 Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Slo

Artikel 3

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Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

In diesem Abkommen bedeutet:

a) der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung –, die dem Inhaber beziehungsweise dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu verlangen;

b) der Ausdruck „Universitäten“:

i) die Universitäten;

ii)

die Institute, denen von dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.