Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Slo · Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Slowenien)
§ 3 Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Slo
Artikel 3
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
In diesem Abkommen bedeutet:
a) der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung –, die dem Inhaber beziehungsweise dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu verlangen;
b) der Ausdruck „Universitäten“:
i) die Universitäten;
ii)
die Institute, denen von dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.