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Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu f · Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen

§ 4 Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu fAufbewahrungsfristen für in dieser Verordnung nicht genannte Aufzeichnungen

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Die Festlegung der Aufbewahrungsfristen für Erziehungsbögen, Gesundheitsblätter sowie in dieser Verordnung nicht genannte Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, obliegt der zuständigen Schulbehörde.