§ 4 Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu fAufbewahrungsfristen für in dieser Verordnung nicht genannte Aufzeichnungen
Die Festlegung der Aufbewahrungsfristen für Erziehungsbögen, Gesundheitsblätter sowie in dieser Verordnung nicht genannte Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, obliegt der zuständigen Schulbehörde.