Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

§ 9c FTFGAbberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeines

В силаОфициален текст

Die Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere

1. grobe Pflichtverletzung oder

2. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder

3. ein Ausschließungsgrund gemäß § 9b Abs. 4.