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FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

§ 9c FTFGAbberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeines

En vigueurTexte officiel

Die Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere

1. grobe Pflichtverletzung oder

2. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder

3. ein Ausschließungsgrund gemäß § 9b Abs. 4.