FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
§ 9c FTFGAbberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeines
Die Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere
1. grobe Pflichtverletzung oder
2. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
3. ein Ausschließungsgrund gemäß § 9b Abs. 4.