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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den · Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

§ 13 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den

Artikel 13

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Jeder Vertragsstaat erleichtert den Angehörigen des anderen Vertragsstaates den Zugang zu seinen kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen, einschließlich den Archiven, in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften.