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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den · Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

§ 13 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den

Artikel 13

En vigueurTexte officiel

Jeder Vertragsstaat erleichtert den Angehörigen des anderen Vertragsstaates den Zugang zu seinen kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen, einschließlich den Archiven, in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften.