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Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchf · Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung

§ 7 Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchf

Artikel 7

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Die Organisation, die für die Teilnehmerstaaten handelt, ist Eigentümerin der im Rahmen des Programms geschaffenen und von ihr finanzierten Sachen sowie der zu seiner Durchführung erworbenen Anlagen und Einrichtungen. Über die Bedingungen für die etwaige Übertragung des Eigentums entscheiden die Teilnehmerstaaten.