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Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchf · Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung

§ 8 Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchf

Artikel 8

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(1) Verpflichtungen, die sich für die Organisation ergeben, wenn sie infolge der Durchführung des Programms völkerrechtlich haftbar gemacht wird, gehen zu Lasten der Teilnehmerstaaten.

(2) Alle von der Organisation im Rahmen des Programms empfangenen Entschädigungsbeträge werden in den Jahreshaushaltsplänen des Programms als Einnahmen verbucht.