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Zeugnisformularverordnung · Zeugnisformularverordnung

§ 6b ZeugnisformularverordnungZeugnis über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände

2. Abschnitt Zeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen

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Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände der semestrierten Oberstufe gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 13 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Im Fall der Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ ist zu vermerken:

„Er/Sie ist nicht zum Wiederholen der Semesterprüfung berechtigt.“