Zeugnisformularverordnung · Zeugnisformularverordnung
§ 6b ZeugnisformularverordnungZeugnis über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände
2. Abschnitt Zeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen
Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände der semestrierten Oberstufe gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 13 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Im Fall der Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ ist zu vermerken:
„Er/Sie ist nicht zum Wiederholen der Semesterprüfung berechtigt.“
Renvoie à
- Zeugnisformularverordnung Art. 23b