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Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – C · Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – COST

§ 3 Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – C

ARTIKEL 3

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Im Hinblick auf eine größtmögliche Wirksamkeit bei der Durchführung dieser konzertierten Aktionen kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt im Einvernehmen mit den Ausschüssen Projektleiter benennen.