Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – C · Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – COST
§ 3 Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – C
ARTIKEL 3
Im Hinblick auf eine größtmögliche Wirksamkeit bei der Durchführung dieser konzertierten Aktionen kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt im Einvernehmen mit den Ausschüssen Projektleiter benennen.