SchVG · Schülervertretungengesetz
§ 1 SchVGErrichtung von überschulischen Schülervertretungen
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
Bei jeder Bildungsdirektion ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.
История на изменения
- In Kraft seit 2019-01-01