SchVG · Schülervertretungengesetz
§ 1 SchVGErrichtung von überschulischen Schülervertretungen
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
Bei jeder Bildungsdirektion ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2019-01-01