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SchVG · Schülervertretungengesetz

§ 36 SchVGGeschäftsordnung

5. ABSCHNITT Verfahren der Schülervertretungen

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Jede Schülervertretung hat unter Anwendung des § 33 eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Schülervertretung und der Bereichsausschüsse zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung der Bundesschülervertretung hat auch die Geschäftsführung des Schülerparlaments zu regeln.

История на изменения
  • In Kraft seit 2018-09-01