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SchVG · Schülervertretungengesetz

§ 36 SchVGGeschäftsordnung

5. ABSCHNITT Verfahren der Schülervertretungen

In forceOfficial text

Jede Schülervertretung hat unter Anwendung des § 33 eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Schülervertretung und der Bereichsausschüsse zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung der Bundesschülervertretung hat auch die Geschäftsführung des Schülerparlaments zu regeln.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-09-01