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Abkommen zwischen Österreich und Deutsch · Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

§ 9 Abkommen zwischen Österreich und Deutsch

Geltungsdauer, Abkommensänderung

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(1) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.

(2) Dieses Abkommen kann vorbehaltlich der Regelung in Artikel 5 Absatz 2 nur durch eine zwischen den Vertragsparteien zu schließende Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.