§ 8 Abkommen zwischen Österreich und Deutsch
Berlin-Klausel
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
История на изменения
- In Kraft seit 2008-01-01