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Schulzeitverordnung · Schulzeitverordnung

§ 2 SchulzeitverordnungSonderbestimmungen für die Werkschulheime

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Für die Werkschulheime gelten folgende Sonderbestimmungen:

1. Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 7.30 Uhr beginnen;

2. hinsichtlich des Unterrichtsendes können, wenn es aus pädagogischen Gründen zweckmäßig erscheint, höchstens zwei Unterrichtsstunden nach dem Abendessen abgehalten werden (Abendunterricht);

3. eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.

История на изменения
  • In Kraft seit 2014-08-01