Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Schulzeitverordnung · Schulzeitverordnung

§ 2 SchulzeitverordnungSonderbestimmungen für die Werkschulheime

In KraftAmtlicher Text

Für die Werkschulheime gelten folgende Sonderbestimmungen:

1. Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 7.30 Uhr beginnen;

2. hinsichtlich des Unterrichtsendes können, wenn es aus pädagogischen Gründen zweckmäßig erscheint, höchstens zwei Unterrichtsstunden nach dem Abendessen abgehalten werden (Abendunterricht);

3. eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-08-01