§ 3 Studienbeihilfe an Kandidaten für die St
Zum Inkrafttreten vgl. § 5.
(1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für einen allfälligen weiteren Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
(2) Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2 StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweis über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.
Препраща към
- Studienbeihilfe an Kandidaten für die St чл. 39
- Studienbeihilfe an Kandidaten für die St § 5
- Studienbeihilfe an Kandidaten für die St чл. 51