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Studienbeihilfe an Kandidaten für die St · Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung

§ 4 Studienbeihilfe an Kandidaten für die St

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Zum Inkrafttreten vgl. § 5.

(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.

(2) Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde.