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Abkommen zwischen Österreich und Frankre · Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

§ 10 Abkommen zwischen Österreich und Frankre

Artikel 10

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Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unterrichten einander jeweils über die Erteilung, Versagung, Änderung oder Rücknahme der Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen sowie erforderlichenfalls über für Gemeinschaftsproduktionen wichtige Entwicklungen.