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Abkommen zwischen Österreich und Frankre · Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

§ 10 Abkommen zwischen Österreich und Frankre

Artikel 10

In forceOfficial text

Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unterrichten einander jeweils über die Erteilung, Versagung, Änderung oder Rücknahme der Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen sowie erforderlichenfalls über für Gemeinschaftsproduktionen wichtige Entwicklungen.