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Abkommen zwischen Österreich und Frankre · Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

§ 11 Abkommen zwischen Österreich und Frankre

Artikel 11

In forceOfficial text

(1) Beide Vertragsparteien messen der Förderung des Absatzes von Filmen der jeweiligen anderen Vertragspartei besondere Bedeutung bei.

(2) Unter dem Vorbehalt des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts unterliegen der Verkauf, die Einfuhr, die Auswertung und generell die Verbreitung der Filme jeder Vertragspartei keinerlei Beschränkungen.

(3) Die Übertragung der Einnahmen aus dem Verkauf und der Auswertung der im Rahmen dieses Abkommens eingeführten Filme erfolgt in Anwendung der Koproduktionsverträge gemäß dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien.