§ 16 ApoGBeschränkung der Übertragung
Zweiter Titel. Konzessionierte Apotheken.
Eine öffentliche Apotheke darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur auf andere übertragen werden, sofern sie mindestens fünf Jahre betrieben wurde oder gemäß § 15 fortbetrieben wird.
История на изменения
- In Kraft seit 2024-03-29